Es besteht eine Auskunftspflicht der Mutter gegenüber dem Scheinvater, diesem nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses mitzuteilen, welche Person ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat. Wird ein eheliches Kind geboren, ist nach dem Gesetz der Ehemann der Vater des Kindes. Dieser wird “rechtlicher Vater”. Hat ein anderer Mann das Kind gezeugt, ist dieser der “biologische Vater”, der Ehemann ist dann der “Scheinvater”.
Der BGH hat nun einen Fall entschieden, in welchem der Scheinvater gegenüber dem biologischen Vater Unterhaltszahlungen geltend machen wollte. Dies konnte er jedoch nicht, weil die Mutter den Namen des “biologischen Vaters” nicht preisgeben wollte. Der BGH entschied: Die Mutter hat kein Recht, den biologischen Vater zu verschweigen,
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. November 2011 – XII ZR 136/09