Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg informiert aus dem Familienrecht:
“Darf ich meinen Hund nach der Scheidung behalten?”
Neue Entscheidung des OLG Stuttgart
Die grundsätzliche Frage, wem Haushaltsgegenstände nach der Trennung gehören, kann zu massivem Streit zwischen den Beteiligten führen. Dies insbesondere dann, wenn Gegenstände von hohem wirtschaftlichen oder ideellen Wert angeschafft und gemeinsam von den Eheleuten verwendet wurden. Jedoch stellt sich diese Frage nicht nur in Hinblick auf Gegenstände: Wie ist die Rechtslage hinsichtlich des gemeinsamen Haustieres zu beurteilen? Oft hängen beide Eheleute sehr an den gemeinsamen Hund oder an der gemeinsamen Katze. Nicht selten stellt sich bei uns in der Kanzlei Recht am Ring die Frage für viele Getrenntlebenden, wer nun das Haustier behalten darf.
Um diese Frage zu beantworten, muss zunächst geklärt werden, wem welche Haushaltsgegenstände nach der Scheidung gehören. Der springende Punkt ist, dass Tiere zwar keine Haushaltsgegenstände sind wie etwa ein Kühlschrank, eine Waschmaschine oder eine Kommode. Zivilrechtlich werden sie jedoch als solche behandelt, wie § 90 a S. 3 BGB zu entnehmen ist. Die Eigentumsverhältnisse an Haustieren entsprechen somit der Eigentumslage an Haushaltsgegenständen. Dies mag im ersten Moment kurios klingen, ermöglicht aber allen Beteiligten eine klare Zuweisungspraxis.
Hat ein Ehegatte sein Haustier bereits vor der Eheschließung erworben und ihn mit in die Ehe gebracht, so bleibt das Eigentum bei ihm. Das Eigentum an dem Haustier fällt nicht in den gemeinsamen Hausrat. Dabei spielt es keine Rolle, dass sich der andere Ehegatte fürsorglich um das Haustier gekümmert und gepflegt hat. So hat das OLG Stuttgart mit am 30.4.2019 veröffentlichten Beschluss (Az.: 18 UF 57/19) über die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung der Hundehalter entschieden.
Geklagt hatte eine seit September 2018 geschiedene Ehefrau, die nach der Scheidung die Herausgabe der von den Eheleuten bereits vorehelich angeschafften Labradorhündin verlangt. Die Ehefrau konnte nicht beweisen, dass sie Eigentümerin der Labradorhündin ist. Daran änderte auch nichts, dass sie sich um die Labradorhündin wie ein Kind gekümmert haben will.
Anders ist die Rechtslage bei Haushaltsgegenständen, die während der Ehezeit von beiden gemeinsam angeschafft wurden. In diesem Fall fällt das Haustier in den gemeinsamen Hausrat, beide Eheleute sind Eigentümer des Tieres. Die Zuweisung dieser Gegenstände richtet sich nach Billigkeitsmaßstäben. Dazu gehört zum Beispiel die emotionale Nähe zum Tier oder die wirtschaftliche Situation des Ehegatten. Hat sich bspw. ausschließlich ein Ehegatte um die Fürsorge und Pflege des Tieres gekümmert, kann das die Zuteilung des Tieres stark beeinflussen. In Fällen von Uneinigkeit bleibt eine Entscheidung des Gerichts unumgänglich.