Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen, werden Eltern, werden Rentner und machen sich wenig Gedanken darüber, ob es – neben den Gründen, die offenbar aus ihrer Sicht eine Ehe überflüssig machen, vielleicht rechtliche Nachteile durch das „Nichtheiraten“ geben könnte.
Tatsächlich gibt es nach wie vor rechtliche Ungleichbehandlungen eheähnlicher Lebensverhältnisse gegenüber Ehen:
Dies betrifft beispielsweise Situationen wie Kinderwunsch, bei Krankheit, Trennung und am Lebensende: Paare, die sich gegen eine Hochzeit entscheiden, sind oft benachteiligt.
Die Rente nach dem Tod eines Partners steht nur den Ehegatten, nicht aber nichtstandesamtlichen Lebenspartnern zu,
Die elterliche Sorge steht beiden Eltern in der Ehe automatisch mit der Geburt des gemeinsamen Kindes zu, Lebenspartner müssen als Väter zu nächst ihre Vaterschaft anerkennen und zusammen mit der Kindesmutter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben.
Nur verheiratete Paare können ein Kind gemeinsam adoptieren.
Eine Kinderwunschbehandlung darf eine Krankenversicherung nur für verheiratete Paare bezuschussen.
Eheleute haben nach dem Tod des anderen Ehegatten erheblich größere Freibeträge bei der Besteuerung ihres Erbes, als nichtehelich zusammenlebende Paare.
Der Ehegatte darf in die Wohnung des anderen Ehegatten einziehen, ohne dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss.
Unverheiratete Paare haben wechselseitig grundsätzlich keine Unterhaltsansprüche – es sei denn Kinder sind aus der Beziehung entstanden, dann hat der Lebenspartner, bei dem die Kinder leben ein Anspruch auf Ausgleich. Umgekehrt ist es jedoch so, dass beim Empfang von Sozialleistungen beim Zusammenleben dem Lebenspartner eine so genannte Bedarfsgemeinschaft entsteht, die den Anspruch auf Sozialleistungen als Gesamtbedarf berechnen und damit in der Summe einen kleineren Betrag ergeben, als würde jeder der Lebenspartner für sich allein leben.
Ein Artikel der Süddeutschen Zeitung gibt diesbezüglich noch einmal einen interessanten Überblick!