Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Fällen über die Gleichstellung
von Beamtinnen und Beamten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
leben, mit verheirateten Beamtinnen und Beamten entschieden.
BVerwG, Beschl. v. 28.10.2010 – 2 C 23.09, 2 C 46.09 und 2 C 53.09
Es hat in drei Verfahren beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof die Frage
zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob die einem Beamten von seinem
Dienstherrn gewährte Beihilfe für krankheitsbedingte Aufwendungen in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf fällt. Die Kläger hatten geltend gemacht, dass ihnen
Leistungen der beamtenrechtlichen Krankenversorgung (Beihilfe) auch für ihre
Lebenspartner in gleicher Weise zustünden wie verheirateten Beamten.
Die Richtlinie verbietet eine unmittelbare Diskriminierung unter anderem
wegen der sexuellen Ausrichtung. Sie führt dazu, dass entgegenstehendes
nationales Recht unangewendet zu bleiben hat; zugleich bildet sie die
Grundlage für den Anspruch einer diskriminierten Person, dieselbe Leistung
zu erhalten wie die Personen, mit denen sie sich in einer vergleichbaren
Lage befindet.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts befinden sich verheiratete und
verpartnerte Beamte hinsichtlich der für die Gewährung von Beihilfe
maßgeblichen Umstände in einer vergleichbaren Lage. Da die Versagung der
Beihilfe für Lebenspartner von Beamten eine weniger günstige Behandlung
darstellt, sieht es auch eine unmittelbare Diskriminierung als gegeben an.