Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg:
“Ehewohnung bei Trennung/Scheidung: welcher Ehegatte muss die Wohnung verlassen?”
Haben sich die Ehegatten entschieden, getrennte Wege zu gehen und steht sogar die Scheidung vor der Tür, stellt sich häufig schnell das Problem, wer in der gemeinsamen Ehewohnung bleiben darf. Denn oftmals empfinden die Eheleute eine räumliche Trennung als notwendig. Der Auszug eines Ehegatten ist dann unumgänglich ist. Jedoch stellt dies den ausziehenden Ehegatten vor eine große Herausforderung: in Anbetracht der massiven Wohnungsknappheit und den hohen Mieten stellt es sich oftmals für den ausziehenden Ehegatten als sehr schwer heraus, in kurzer Zeit eine neue Bleibe zu finden. Auch für unsere Mandanten in der Kanzlei Recht am Ring stellt sich immer wieder die Frage, wem die ehemalige gemeinsame Ehewohnung zusteht.
Können sich die Eheleute nicht einvernehmlich einigen, so ist in diesem Fall ein gerichtliches Verfahren auf Zuweisung der Wohnung einzuleiten.
Das ausschlaggebende Kriterium für die gerichtliche Entscheidung ist die Bedürftigkeit: der Ehegatte, der die Ehewohnung für sich beansprucht, muss deshalb auf deren Nutzung stärker angewiesen sein als der andere Ehegatte. Dabei werden das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder einerseits und die Lebensverhältnisse der Ehegatten andererseits besonders berücksichtigt.
In der Regel steht die gemeinsame Ehewohnung dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zu. Insbesondere kommt es nicht darauf an, wer im Mietvertrag steht oder wem die Wohnung gehört. Ist beispielsweise der der Ehemann alleiniger Mieter der Wohnung, spielt das für die Berücksichtigung keine Rolle, wenn die Ehefrau wirtschaftlich schwächer ist und auf die Ehewohnung stärker angewiesen ist.
Es wird vom Gericht entschieden, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf – und zwar bis zum Zeitpunkt des Eintritts Rechtskraft einer Scheidung.
Nach Rechtskraft der Scheidung kann der weichende Ex-Ehegatten seinerseits wieder die Überlassung der Ehewohnung verlangen – beispielsweise dann, wenn die Wohnung in seinem Eigentum steht. Dabei ist aber nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 27.2.18 * zu beachten, dass der jeweilige Ehegatte nur innerhalb eines Jahres nach Rechtkraft der Scheidung die Möglichkeit hat, den Antrag auf Überlassung nach § 1568a BGB, also im Rahmen eines Wohnungszuweisungsverfahrens zu stellen.
Nach Ablauf der Frist gilt die Wohnung nach Auffassung des Gerichts nicht mehr als Ehewohnung. Dann kann eine Überlassung nur noch nach § 985 BGB verlangt werden – das ist ein wesentlich teureres Verfahren und daher nach Möglichkeit zu vermeiden.
Für weitere Fragen zu dem Thema Ehescheidung Wohnungszuweisung, wie auch zu anderen Themen aus dem Familienrecht, steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring in Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.
*OLG Hamm, Beschl. V. 27.2.2018 -9 UF 211/1