Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten können nicht im Haushaltsverfahren dem anderen Ehegatten zugewiesen werden, sondern sind allein dem Zugewinnausgleich vorbehalten.
Sie unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung nach der bis zum 31.8.2009 geltenden HausratsVO durchgeführt wurde, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfahren vorgenommen wurde.