Haustiere gehören für viele Menschen zur Familie. Gerade Hunde und Katzen werden oft als vollwertige, geliebte Familienmitglieder angesehen. Wohl aus diesem Grund nehmen viele Mandanten hier bei Recht am Ring an, es müsse doch eine sorgerechtliche Regelung für „Bello“ geben.
Das Familienrecht sieht die Sache dagegen nüchterner. Nach § 90 a Absatz 3 BGB sind gelten für Tiere dieselben Vorschriften, wie für Sachen. Somit geht es bei Haustieren nicht um Fragen des Sorgerechts, sondern vorrangig um die Frage des Eigentums; das Haustier muss rechtlich wie ein Haushaltsgegenstand behandelt werden.
Bei Ehepaaren, die getrennt leben, regelt der § 1361 a BGB die Aufteilung der Haushaltsgegenstände. Nach Absatz 1 könnte derjenige das Tier herausverlangen, dem er alleine gehört. Haben aber beide Ehepartner Eigentum, beispielsweise am gemeinsam angeschafften Hund, wird nach § 1361 a Absatz 2 eine Billigkeitserwägung vorgenommen. Nach Absatz 3 kann dann ein Gericht über den Verbleib des Tieres entscheiden.
Sie finden es herzlos, den Hund genauso zu verteilen wie die Waschmaschine und das teure Besteck-Set ? Dem stimmen wir zu. Auch die Gerichte sehen das ein und knüpfen oft Bedingungen an die Zuweisung der Haustiere in den Haushalt eines Ehepartners. Diese sind vom Umgangsrecht bei Kindern gar nicht so weit entfernt. So werden häufig bestimmte Besuchszeiten, oder gar eine Art Wechselmodell vorgeschlagen. Maßstab hierfür ist allerdings nicht, wie beim Sorge- und Umgangsrecht, das „Hundewohl“, sondern eher eine faire, durchführbare Teilhabe beider Seiten.
Interessant zu diesem Thema ist die aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart: