Der Bundesgerichtshof hat im Dezember nicht nur über die Frage zu entscheiden, ob die Zuwendung von Schwiegereltern an das Schwiegerkind (hier: Miteigentumsanteil an einem Grundstück ) zurückgefordert werden kann, sondern vor allem auch über die Frage, wann ein solcher Rückforderungsanpruch verjährt ist.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen entschied der BGH, dass vorliegend nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren anwendbar sei. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist grundstücksbezogen und richtet sich daher nach § 196 BGB**. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.
Die Details der Entscheidung können der Pressemitteilung des BGH (s.u.) entnommen werden:
Nr. 180/2014
Bundesgerichtshof entscheidet zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich erneut mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind befasst und dabei die Fragen beantwortet, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern geschenktes Grundeigentum wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückverlangen können und binnen welcher Frist solche Ansprüche verjähren.
Der Schwiegersohn (Antragsgegner) und die Tochter (Antragstellerin) des Schenkers waren seit 1988 miteinander verheiratet. Sie bewohnten mit ihren beiden ehelichen Kindern die Erdgeschosswohnung in einem dem Vater der Antragstellerin gehörenden Hausanwesen. Im Jahre 1993 übertrug der Vater das Eigentum an dem Grundstück auf die beiden Beteiligten zu deren jeweils hälftigem Miteigentum. Mitte 2004 trennten sich die Beteiligten, der Antragsgegner zog aus der Ehewohnung aus. Nach rechtskräftiger Scheidung beantragte er im Jahre 2009 die Teilungsversteigerung des Hausanwesens. Daraufhin trat der Vater der Antragstellerin Anfang 2010 seine Ansprüche auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen seinen (ehemaligen) Schwiegersohn ab. Auf diese Abtretung gestützt hat die Antragstellerin ihren geschiedenen Ehemann im Jahre 2010 auf Übertragung seiner Miteigentumshälfte in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Beide Tatsacheninstanzen haben sich darauf gestützt, dass der geltend gemachte Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen sei, weil die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB* von drei Jahren gelte, die Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2006, in dem die Scheidung rechtskräftig geworden sei, zu laufen begonnen habe und Verjährung daher mit Ablauf des 31. Dezember 2009 eingetreten sei.
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vater der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren Schwiegersohn zustand und dieser Anspruch wirksam an die Antragstellerin abgetreten wurde. Erfolgt eine Schwiegerelternschenkung unter der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung, dass die Ehe fortbesteht und daher die Schenkung auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt, kann das Scheitern der Ehe nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB***) zu einer Rückabwicklung der Schenkung führen. Als weitere Voraussetzung muss allerdings hinzukommen, dass ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar ist. Auch wenn dies der Fall ist, kann in der Regel nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Vertragsanpassung dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. Eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes löst dann aber – von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen – im Gegenzug einen angemessenen Ausgleich in Geld aus. In Betracht kommt eine solche Rückgewähr bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen insbesondere dann, wenn die Schwiegereltern sich – wie im vorliegenden Fall – ein Wohnungsrecht vorbehalten haben, das durch das Scheitern der Ehe gefährdet wird.
Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin nicht verjährt. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar gehalten. Denn die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern ist grundstücksbezogen und richtet sich daher – wie aus dem Gesetzeszweck und der Gesetzgebungsgeschichte folgt – nach § 196 BGB**. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf Gegenleistung eine zehnjährige Verjährungsfrist vor.
Beschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13AG Lampertheim – Beschluss vom 4. Februar 2011 – 2 F 280/10 RI
OLG Frankfurt/Main – Beschluss vom 14. März 2013 – 6 UF 91/11
Karlsruhe, den 4. Dezember 2014
*§ 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
**§ 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.
***§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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