Die Kanzlei Recht am Ring informiert über eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen. Hierbei ging es um die Feststellung in welchen Fällen ein ausländisches Scheidungsurteil in Deutschland nicht anerkannt werden kann.
Annerkennungshindernisse sind in § 109 FamFG geregelt. Unter anderem kann ein Scheidungsurteil dann nicht anerkannt werden, wenn Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung/Mitteilung des Scheidungsantrages bestehen, da der Antragsgegner dann nicht oder nicht rechtzeitig an dem Verfahren beteiligt werden kann. Im vorliegenden Fall musste aus diesen Gründen die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils versagt werden.
Das Gericht hält hierzu fest, dass auch eine nachträgliche Urteilsübergabe keine rechtszeitige und ordnungsgemäße Zustelleung sei bzw. diese nicht ersetzen könne. Eine Beteiligung des Antragsgegners werde dadurch nämlich ausgeschlossen.
Zu beachten seien zudem die Zustellungsvorschriften des ausländischen Gerichtsortes und die völkerrechtlichen Verträge. Aber auch der Antragsteller sei gehalten im Vorwege die Auskunft beim Einwohnermeldeamt zu erfragen, falls ihm die Adresse der Antragsgegnerin nicht bekannt sei.
Hier gibt es noch weiterführende Informationen, wann ein ausländisches Scheidungsurteil in Deutschland nicht anerkannt werden kann.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Beratung wünschen, stehen Ihnen die Fachanwältinnen für Familienrecht Frau Anette Günther und Frau Gisela Friedrichs gern zur Verfügung.