Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg – Harburg informiert aus dem Familienrecht:
“Ehe für alle – Elternschaft für alle?”
So einfach ist die Sache (noch) nicht.
Nach der Einführung der Ehe für alle im Jahr 2017 haben sich diverse Mandanten bei uns in der Kanzlei Recht am Ring zur Umwandlung von Lebenspartnerschaften, neuen Eheschließungen und insbesondere zum Thema Kinder in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften beraten lassen.
Die Möglichkeiten Eltern zu werden, gestalten sich für jedes Paar unterschiedlich und sind insbesondere auch abhängig davon, ob einer der Partner selbst Kinder gebären kann. Einschlägig sind entweder die Regeln des Abstammungs- oder des Adoptionsrechts.
Rechtlich besonders spannend ist ein Fall, den der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat. Es ging um zwei miteinander verheiratete Frauen, von denen eine während der Ehe ein Kind geboren hatte. Sie wollten erreichen, dass die Ehefrau, die das Kind nicht geboren hatte, als zweites Elternteil in das Geburtenregister eingetragen wird.
Um in der Frage zu entscheiden musste der BGH beurteilen, ob der § 1592 Nr. 1 BGB für gleichgeschlechtliche Ehen direkt oder zumindest entsprechend anwendbar ist.
In dem heißt es, dass der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der Vater des Kindes ist.
Diese rechtliche Vaterschaft auf Grund der Ehe besteht auch dann, wenn der Ehemann der Mutter nicht der tatsächliche Erzeuger des Kindes ist. Es besteht zu dem vorliegenden Fall also insoweit eine ähnliche Situation, als dass ein Elternteil hat das Kind geboren und der andere Partner das Kind nicht gezeugt hat, aber mit der Mutter verheiratet ist.
Trotzdem entschied der BGH, dass die Norm weder direkt, noch analog anwendbar sein soll. Eine direkte Anwendung scheitere daran, dass die Norm explizit die Vaterschaft regle.
Eine analoge Anwendung bedürfte eine vergleichbare Interessenlage, sowie eine planwidrige Regelungslücke, die der BGH jeweils nicht erkannte. Insbesondere habe der Gesetzgeber der Gesetzesänderung zur Ehe für alle bisher bewusst keine Änderung des Abstammungsrechts zur Seite gestellt, weshalb die Regelungslücke, durch die die Antragstellerin vorliegend fällt, eine planvolle ist.
Genauere Ausführungen des BGH dazu und auch zur Unterschiedlichkeit der Interessenlage, können Sie hier nachlesen:
Darüber hinaus entschied der BGH, die bestehende Rechtslage verstoße auch nicht gegen das Grundgesetz, oder die Europäische Menschenrechtskonvention.
Es bleibt zu hoffen, dass unser Gesetzgeber zeitnah das Abstammungsrecht entsprechend seiner Gesetzgebung zur Ehe für alle reformiert und damit weiter die verbleibenden Ungleichheiten für gleichgeschlechtliche Paare abschafft.
Wenn Sie Beratung zu den Themen Abstammung, Adoption oder sonstigen Themen aus dem Familienrecht wünschen, sind wir von der Kanzlei Recht am Ring in Hamburg Harburg gern für Sie da.
Mit freundlichem Gruß
Günther
Rechtsanwältin