Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder.
Bedarfssätze
Für Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der “Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. November 2020” (BGBl I 2020, 2344). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2021:
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 393 EUR (Anhebung um 24 EUR),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 451 EUR ( Anhebung um 27 EUR),
- für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528 EUR (Anhebung um 31 EUR).
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.
Für Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 gleichfalls angehoben. Wie in 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.
Für Studierende
Der Bedarfssatz des Studierenden (m/w/d), der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2020 mit 860 EUR unverändert.
2. Anrechnung des Kindergelds
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt (auch neu) ab dem 1. Januar 2021:
- für ein erstes und zweites Kind 219 EUR,
- für ein drittes Kind: 225 EUR,
- ab dem vierten Kind: 250 EUR.
Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten “Zahlbetragstabellen” aufgelistet.
3. Selbstbehalte
Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes auf 446 EUR für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Sollte aber der Regelsatz weiter steigen, bedürfen die Selbstbehalte wahrscheinlich zum 1. Januar 2022 einer Anpassung.
4. Einkommensgruppen
Die Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500,00 EUR (10. Einkommensgruppe, 160% des Mindestbedarfs). Der Bundesgerichtshof befürwortet mit Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen. Dieser Wunsch in der am 09.11.2020 veröffentlichten Entscheidung konnte für die Tabelle 2021 nicht mehr umgesetzt werden. Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus bleibt deshalb der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet.
Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.
Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.
Danke für diese Hinweise zu den Neuerungen des Familienrechts. Interessant, dass der Unterhalt für Kinder der dritten Altersstufe jetzt um 31 € angehoben wurde. Ich bekomme von meinem Ex auch eigentlich Unterhalt, jedoch möchte er nicht bezahlen. Dies ist der Grund, weshalb ich jetzt einen Anwalt eingeschalten habe.