Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1.1.2025
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 482 € (Anhebung gegenüber 2024: 2 €),
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 554 € (Anhebung gegenüber 2024: 3 €),
- für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 649 € (Anhebung gegenüber 2024: 4 €).
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 €) der Düsseldorfer Tabelle. Ihre Anhebung gegenüber 2024 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.
Bedarfssätze für Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1.1.2025 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2024 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.
Bedarfssätze für Studierende
In Anlehnung an den zum 1.10.2024 gestiegenen Höchstfördersatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 930 € auf 990 € (einschließlich 440 € Warmmiete) angehoben.
Anrechnung des Kindergelds
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der “Zahlbetragstabelle” im Anhang aufgeführt. Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld von derzeit einheitlich je Kind 250 € für das Jahr 2025 jedenfalls zunächst nicht erhöht werden wird. Im Fall einer Änderung der Kindergeldhöhe für 2025 wird die “Zahlbetragstabelle” entsprechend angepasst werden.
Selbstbehalte
Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1.1.2025 nicht erhöht. Für eine Anhebung bestand insbesondere angesichts des unverändert gebliebenen sozialrechtlichen Regelbedarfs kein Anlass.
Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht benötigen, nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg auf.