Die Kanzlei Recht am Ring informiert aus dem Familienrecht:
Sparbuch des Kindes – dürfen die Eltern da ran?
Oft kommt es vor, dass Eltern oder andere Angehörige bei der Geburt eines Kindes ein Sparkonto eröffnen, auf dem bis zu einer gewissen Zeit Geld für das Kind eingezahlt werden soll, um ihm so einen Start in des Leben zu erleichtern. Diese Sparbücher laufen üblicherweise auf dem Namen des Kindes, dem das Geld später zustehen soll.
Doch was passiert, wenn ein Elternteil Geld von genau diesem Sparbuch abhebt?
Mit dieser Frage hatte sich der XII. Senat des Bundesgerichtshofs kürzlich zu beschäftigen. Hier hat der Vater das Sparkonto seiner Tochter fast vollständig ausgekehrt, ohne dies mit der Kindesmutter oder der gemeinsamen Tochter abzuklären. Die Tochter verlangt nun das Geld zurück.
Dem Verlangen der Tochter ist der Bundesgerichtshof gegenüber positiv gestimmt: Demnach kann das Kind grundsätzlich abgehobenes Geld von dem Sparkonto zurückverlangen, das auf seinem Namen ausgeschrieben ist.
Ein Kind wird nämlich dann Kontoeigentümer, wenn dies dem Willen des damaligen Kontoerstellers entspricht. Ob dem so ist, ergibt sich aus dem Eröffnungsantrag des Sparbuches, oder auch aus den Umständen im Einzelfall. Zum Beispiel spricht einiges für diesen Umstand, wenn das Kind auch ohne Zustimmung der Eltern über das Konto verfügen kann, oder wenn es von der Existenz des Sparkontos weiß. Dies gelte sogar dann, wenn die Eltern seit der Geburt des Kindes im Besitz des Sparbuches sind, vgl. BGH, Beschluss v.17.7.2019, XII ZB 425/18.
Als Fazit lässt sich also schließen: Kann das Kind beweisen, dass ihm das Sparbuch zugestanden hat, kann sie abgehobenes Geld von den Eltern zurückverlangen.
Ganz anders kann es wiederum aussehen, wenn die Großeltern das Sparbuch der Kinder eröffnet haben. Diesbezüglich beraten wir Sie in der Kanzlei Recht am Ring in Hamburg-Harburg aber gern.
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