Die Kanzlei Recht am Ring informiert aus dem Familienrecht:
“Verpflichtung zur Zustimmung zur Kündigung eines gemeinsamen Mietvertrages”
Es ist üblich, dass Paare gemeinsam eine Wohnung mieten und beide den Mietvertrag unterzeichnen. Dadurch werden sie gleichzeitig berechtigt und verpflichtet. Aber welche rechtlichen Folgen entstehen, wenn einer der Partner die gemeinsame Wohnung verlässt? Genau diese Frage wurde vom OLG Oldenburg geklärt.
Darum ging es:
Ein Ehemann verließ die gemeinsame Ehewohnung im Emsland aufgrund der Trennung. In der Wohnung blieben die Ehefrau und die drei Kinder zurück, von denen einige bereits volljährig waren. Später traten Mietrückstände auf. Bei einem gemeinsamen Mietvertrag sind beide Partner grundsätzlich für solche Rückstände haftbar. Der Vermieter weigerte sich, den Ehemann aus dem Mietvertrag zu entlassen. Daraufhin forderte der Ehemann von der Ehefrau ihre Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrages. Sie verweigerte dies und argumentierte, dass sie dazu nicht verpflichtet sei, solange die Ehe nicht offiziell geschieden sei.
Das zuständige Amtsgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Ehefrau nach Ablauf des Trennungsjahres dazu verpflichtet ist, einer Kündigung zuzustimmen. Das Gericht sah das Interesse des Ehemannes als überwiegend an, aus dem Vertragsverhältnis entlassen zu werden. Die Ehefrau war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und legte Beschwerde ein.
Das OLG Oldenburg stimmte jedoch der rechtlichen Beurteilung des Amtsgerichts zu.
Begründung:
Nach Ablauf des Trennungsjahres ist die Ehefrau verpflichtet, bei der Befreiung des Ehemannes aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mitzuwirken. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehepartner nicht bereit oder in der Lage ist, den anderen Partner gegenüber dem Vermieter von weiteren Verpflichtungen zu entbinden. In diesem speziellen Fall hat der Ehemann bereits begonnen, die nach seinem Auszug entstandenen Mietschulden zu begleichen. Die Ehefrau kann sich nicht darauf berufen, dass der Ehemann die Familie “im Stich gelassen” hätte. Nach seinem Auszug hatte sie ein Jahr lang Zeit, eine neue, ihren finanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnung zu finden. Sie hätte zudem die Möglichkeit gehabt, nach dem Trennungsjahr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts dieser Umstände ist es nicht gerechtfertigt, dass beide Partner weiterhin gemeinsam für den Mietvertrag haften.
*OLG Oldenburg v. 29.3.2021 – 13 UF 2/21
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