Familienrecht: Warum Patchworkfamilien unbedingt Verträge aufsetzen sollten.

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

“Warum Patchworkfamilien unbedingt Verträge aufsetzen sollten”

 

Verträge aufsetzen sollten

Patchworkfamilien und Elternpaare, die unverheiratet mit ihren Kindern zusammenleben, sind längst in unserer Gesellschaft angekommen. Gleichwohl muss man feststellen, dass Stiefmütter und -väter sowie unverheiratete Eltern nach dem Gesetz nicht die gleichen Rechte wie verheiratete Mütter und Väter mit Kind haben, wenn es insbesondere um das Sorgerecht, Unterhalt, Trennung oder Erbschaften geht.

 

Stiefeltern haben nur wenige Rechte

Im Bezug auf Patchworkfamilien hat die überlebende Stiefmutter oder der Stiefvater keine Rechte, wenn der leibliche Elternteil stirbt, unabhängig, ob das Paar verheiratet war oder nicht. Im Falle des Todes fällt die alleinige Sorge des Kindes in der Regel dem anderen leiblichen Elternteil zu. Das Stiefelternteil kann dann lediglich eine Verbleibensanordnung beantragen. Diese regelt, dass das Kind unter bestimmten Bedingungen beim Stiefelternteil bleiben kann und dieser kleinere Entscheidungen für das Kind treffen darf.

 

Was eine Adoption bewirken kann

Eine Adoption kann hier Abhilfe schaffen. Wenn es zu einer Adoption kommt, wird der Stiefvater rechtlicher Vater und erhält das Sorgerecht für das Kind. Es wird somit wie sein leibliches Kind behandelt. Der rechtliche leibliche Vater muss jedoch zu der Adoption seine Zustimmung geben. Auch das Kind wird angehört, sofern es alt genug ist. Ab 14 Jahren muss das Kind einer Adoption einwilligen. Dann hat das Kind aber keine rechtlichen Ansprüche mehr gegenüber dem leiblichen Vater.

 

Der leibliche Elternteil bleibt unterhaltspflichtig

Wenn das leibliche Elternteil das Sorgerecht hat, kann er dem neuen Partner oder der Partnerin eine Sorgevollmacht erteilen. Das andere leibliche Elternteil bleibt dennoch Unterhaltspflichtig. Dies wird durch die Verwandtschaft begründet.

Wichtig zu betonen ist, dass man ein Testament errichten sollte, da sonst das Kind vom Stiefelternteil nichts erbt.

 

Gesetzgeber kommt bei unverheirateten Eltern nicht hinterher

Unverheiratete Elternpaare sind immer noch nicht mit verheirateten Eltern rechtlich gleichgestellt. Wenn Eltern mit ihren leiblichen Kindern zusammenleben, aber nicht verheiratet sind, dann gibt es so gut wie keine gegenseitigen Ansprüche. Im Falle einer Trennung bleibt ein Elternteil zwar unterhaltspflichtig für das gemeinsame Kind, dies gilt aber nicht für den Ex-Partner.

Bei einer nicht ehelichen Geburt, geht unser Recht davon aus, dass die alleinige Sorge bei der Mutter liegt. Eine Vateranerkennungserklärung gibt dem Vater noch nicht die Befugnis zum Sorgerecht. Diese kann der Vater beim Familiengericht beantragen. Im Falle einer gemeinsamen Sorgeerklärumg der Eltern bedarf es dieses Antrags nicht.

Zudem empfiehlt sich, wenn man lange unverheiratet zusammenlebt, viele Dinge in einen notariellen Vertrag zu regeln, insbesondere Unterhaltsregelungen. In einem Fall lebte ein Mann 25 Jahre lang nicht mehr mit seiner Frau und Kind zusammen, hatte mittlerweile eine neue Partnerin und kümmerte sich nicht um eine Scheidung. Als der Mann ohne Testament starb, erbte nur der erwachsene Sohn. Die Ehefrau ging leer aus aufgrund eines mittlerweile eingeleiteten Scheidungsverfahren. Die Lebensgefährtin ging ebenfalls leer aus und musste aus dem Haus ausziehen.

Sollten sie noch weitere Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen, steht Ihnen die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg gern zur Verfügung.

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