Ein spannender Beitrag analysiert die Rechtsänderung zugunsten intersexueller Kinder:
…Ab dem 1. November muss das Geburtenregister keine Aussage mehr über das Geschlecht eines Neugeborenen treffen. Die Rechte intersexueller Kinder werden damit gestärkt. Sie können später selbst entscheiden, ob sie sich eher als Mann oder Frau fühlen. Auch wenn der Gesetzgeber damit fast ein neues Grundrecht geschaffen hat, gibt es immer noch keine echte Geschlechtsfreiheit, meint Herbert Grziwotz…
Im Familienrecht liegt für Recht am Ring ein großer Fokus auf den Rechten und den Schutz von Kindern. Wir haben die Problematik und den Artikel für Sie zusammengefasst.
Der Begriff der Intersexualität beschreibt den Zustand, in dem ein Mensch entweder genetisch, anatomisch oder hormonell nicht eindeutig dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zugeordnet werden kann. Der Volksmund spricht oft von „Zwittern“.
Eltern, die ein Kind mit solchen uneindeutigen Merkmalen zur Welt brachten, mussten bisher für das Geburtenregister und die Geburtsurkunde eines der beiden gängigen Geschlechter eintragen. So wurde dem Kind eine eigene Entscheidung über seine Geschlechtsidentität genommen, was mitunter negative persönliche und psychische Folgen haben konnte.
Die Stärkung der Kinderrechte ergibt sich ab dem 1. November aus dem neuen dritten Absatz des § 22 Personenstandsrechtsänderungsgesetz mit dem Wortlaut: “Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.”
Einerseits wird den Eltern dadurch die Last abgenommen eine solch wesentliche Entscheidung für das Leben ihres Kindes innerhalb seiner ersten Lebenstage zu treffen. Andererseits wird dem Kind selbst das Recht zu dieser Entscheidung zugesprochen, sobald es dazu bereit ist.
Hierdurch wird dem Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts des Neugeborenen neue Wichtigkeit gegeben, denn es wird deutlich gemacht, dass über Kernpunkte seiner Identität der Mensch nur selbst entscheiden kann.
Es bleibt zu hoffen, dass die Lebensqualität und der Selbstwert der betroffenen Kinder dadurch gestärkt werden und ein stärkeres Bewusstsein für geschlechtliche Grauzonen in der Gesellschaft bewirkt wird.
Weiterführende Informationen können hier nachgelesen werden.
Betroffene und ihre Organsiationen machen seit Anfang 2013 öffentlich, dass das in § 22 (3) PStG enthaltene Verot eines Geschlechtseintrags weder den Betroffenen noch ihren Eltern hilft. Sondern im Gegenteil zu staatlichem Zwangsouting führt, und letztlich die Macht der Ärzte stärkt, überforderten Eltern verstümmelnde kosmetische Genitaloperationen zu verkaufen, neu auch um ihnen “die Schande eines fehlenden Geschlechtseintrags zu ersparen” …
http://blog.zwischengeschlecht.info/post/2013/08/20/Intersex-Geschlechtseintrag-Saure-Gurken-Fantasien-Reale-Genitalverstummelungen
Die im obigen Post ausgedrückte, zu begrüssende Hoffnung, “dass die Lebensqualität und der Selbstwert der betroffenen Kinder dadurch gestärkt werden”, rückt mit dem neuen Hüftschuss-§ leider in immer weitere Fernen.
Betroffene sagen seit 20 Jahren klar und deutlich, was ihnen am effektivsten hilft: Gesetzgeberisches Verbot der medizinisch nicht notwendigen, kosmetischen Genitaloperationen an Kindern mit “atypischen” körperlichen Geschlechtsmerkmalen, wie dies 2013 auch der UN-Sonderberichterstatter über Folter und der Europarat anregten.
(Und NICHT eigennützige Fantasien Dritter über “echte Geschlechtsfreiheit” durch Aufhebung des “binären System[s] der Zweigeschlechtlichkeit” wie im verlinkten Artikel.)