Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg mit dem Schwerpunkt Familienrecht informiert über einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern.
Das Bundesverfassungsgerichtes hat am 21.07.2010 entschieden, dass die bisherige gesetzliche Regelung, wonach Väter nichtehelicher Kinder die elterliche Sorge grundsätzlich nur mit Zustimmung der Kindesmutter erhalten,verfassungswidrig ist, weil sie gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters verstoße. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beanstandete dies.
Es gab und gibt also Bedarf, die Rechtslage zu verändern.
Nun liegt ein erster Entwurf der Regierungskoalition liegt vor, der nach Abstimmung mit Verbänden und anderen Ministerien im Juli ins Bundeskabinett gebracht werden soll, wie das Justizministeriums am Montag, 2.4.12 in einer Presseerklärung mitteilte..
Die Neuregelung, auf die sich die Koalitionsspitzen Anfang März verständigt hatten, soll unverheirateten Eltern wesentlich einfacher als bislang ein gemeinsames Sorgerecht ermöglichen.
Die geplante Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind.
Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:
Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Möglichkeit, zunächst zum Jugendamt zu gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen.
Der Vater kann aber auch jederzeit das Familiengericht anrufen, entweder direkt oder dann, wenn sich herausstellt, dass die Mutter sich beim Jugendamt nicht mit einer gemeinsamen Sorge einverstanden erklärt oder sich nicht äußert.
Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme, zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt.
Das Familiengericht entscheidet in einem beschleunigten und im schriftlichen Verfahren – ohne persönliche Anhörung der Eltern -, wenn die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder sich zwar äußert, aber keine potenziell kindeswohlrelevanten Gründe vorträgt und wenn derartige Gründe dem Gericht auch sonst nicht bekannt geworden sind. Diese Vorschrift trägt gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach es in vielen Fällen gar nicht um das Kindeswohl geht, wenn Mütter die gemeinsame Sorge ablehnen. So wünschen sich Mütter beispielsweise, bei Konflikten weiterhin alleine entscheiden zu können, andere sind nicht ausreichend über die gemeinsame Sorge informiert oder wollen Bürokratie vermeiden.
Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
Pressemitteilung des BMJ vom 2.4.12
Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Beratung wünschen, stehen Ihnen die Fachanwältin für Familienrecht Frau A. Günther und die Fachanwältin G. Friedrichs gern zur Verfügung.