Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg informiert über eine Entscheidung zur Mitversicherungspflicht der PKV (Aktenzeichen 48 C 11351/11):
Der nicht sorgeberechtigte Elternteil kann die private Familienversicherung, bei der das minderjährige Kind mitversichert ist, ohne Nachweis einer Folgeversicherung für das Kind, kündigen. Hier gibt es noch einen weiterführenden Artikel.
Sollen Sie noch Fragen oder Beratung wünschen, stehen Ihnen die Fachanwältinnen für Familienrecht Frau Anette Günther und Frau Gisela Friedrichs gern zu Verfügung.
Eine solche Kündigung einer privaten Krankenversicherung für Kinder ohne den Nachweis einer Folgeversicherung ist mit Risiken behaftet. Muss das Kind über den sorgeberechtigten Elternteil gegebenenfalls wieder privat versichert werden, ist eine erneute Gesundheitsprüfung des jeweiligen PKV Versicherers notwendig. Des weiteren beginnen die Fristen zur Anfechtung des Vertrages privaten Krankenversicherer erneut zu laufen. Daher ist eine Übernahme der bestehenden privaten Krankenversicherung durch den sorgeberechtigten Elternteil immer vorteilhafter.
Versicherungstechnisch betrachtet ist dieser Hinweis völlig richtig. Im besten Fall einigen sich die Kindeseltern schnell über die Übernahme des Versicherungsvertrages durch die Kindesmutter, oder aber – sofern möglich – für eine Familienmitversicherung des Kindes über die gesetzliche Krankenversicherung der Kindesmutter.
Leider (oder: glücklicherweise) müssen familienrechtliche Grundsätze dann angewandt werden, wenn keinerlei Einigungen zwischen den Eltern erzielt werden können.
Dann wird – wie vorliegend- ausschließlich nach der Inhaberschaft der elterlichen Sorge gefragt und nach den dafür relevanten Regeln entschieden.