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Wird der Pate im Unglücksfall zum Vormund des Patenkindes?
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube , dass der Taufpate eines Kindes automatisch zu dessen Vormund wird, falls die Eltern des Kindes versterben sollten,.
Rechtlich hat die Taufpatenschaft nämlich zunächst keine Bedeutung.
Wenn die Eltern eines Minderjährigen versterben, ohne dass es eine letztwillige Verfügung bezüglich eines Vormundes gibt, dann hat gemäß § 1779 I BGB das Familiengericht in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt einen Vormund auszuwählen.
Bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Personen sollen dann gemäß § 1779 II BGB der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönliche Bindung des Kindes mit dem potentiellen Vormund, Verwandtschaft und das religiöse Bekenntnis des Kindes bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.
Typischerweise wird zunächst der Kreis der nächsten Verwandten nach potentiellen Vormündern überprüft.
Natürlich ist bei entsprechender Geeignetheit und intensiver Bindung zu dem Kind eine Bestellung des Paten als Vormund möglich.
Wer jedoch sicher sein möchte, dass sein Kind im Unglücksfall abgesichert ist und den richtigen Vormund zur Seite gestellt bekommt, der sollte in Form eines Testaments die entsprechende Person benennen, die als Vormund gewünscht ist.
Gemäß § 1776 I BGB haben die Eltern nämlich dieses Recht. Gegen die Auswahl der Eltern darf das Familiengericht dann nur noch unter sehr beschränkten Voraussetzungen entscheiden.
Wer mehr zum Thema Vorsorge für den Ernstfall lesen möchte, dem sei dieser Artikel ans Herz gelegt.
Wenn Sie Beratung zu diesem, oder anderen familienrechtlichen Themen wünschen, sind wir bei der Kanzlei Recht am Ring gern für Sie da.