Ferienzeit ist Reisezeit, das gilt auch für getrenntlebende Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben.
Wenn sich die Eltern eines schulpflichtigen Kindes trennen, dann ist in den Ferien oft besonders viel zu organisieren. Beide Elternteile wollen einen Teil der freien Zeit mit ihrem Kind genießen. Zu uns in die Kanzlei Recht am Ring kommen häufig Mandanten, die mit dem anderen Elternteil den Kindesumgang, die Betreuung des Kindes, bis hin zur Einreichung des eigenen Urlaubs beim Arbeitgeber abstimmen müssen.
Streit gibt es manchmal, wenn die Eltern sich nicht einigen können, ob, mit wem, und wohin es in den Urlaub gehen soll.
Über eine besondere Streitigkeit hatte kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. zu entscheiden. Die Kindesmutter wollte mit ihrem Sohn in die Türkei reisen, der Vater widersprach aus Sorge über die aktuelle politische Lage.
Während das Amtsgericht der Kindesmutter gemäß § 1628 BGB die Entscheidungsberechtigung bezüglich der gemeinsamen Türkeireise übertrug, setzte auf die Beschwerde des Kindesvaters hin das OLG diese einstweilig aus.
Unter den gegenwärtigen Verhältnissen in der Türkei unterfalle die Entscheidung bezüglich einer Urlaubsreise dorthin nicht der Alleinentscheidungsbefugnis des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB. Einer Erteilung der Entscheidungsberechtigung gemäß § 1628 BGB, welche im vorliegenden Fall erteilt wurde, könnten Sicherheitsbedenken des anderen Elternteils vor dem Hintergrund der aktuellen Situation wirksam entgegenstehen, weil eine konkrete Gefahr von Unruhen vorläge. Eine Zusammenfassung der Entscheidung finden sie hier:
Für eine Urlaubsreise in die Türkei ist im Sommer 2016 somit zwingend das Einverständnis des mitsorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
Wenn Sie sich näher über die rechtlichen Voraussetzungen für Ihre Urlaubsplanung, über Kindesumgang, Sorgerecht, oder andere Themen aus dem Familienrecht informieren wollen, steht Ihnen Ihre Kanzlei Recht am Ring natürlich gern zur Seite.