Verstößt die Entscheidung eines Familiengerichts, den Antrag auf Kindesumgang mangels vorhandener handlungswilliger Umgangsbegleiter abzulehnen gegen Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes?
Damit hatte sich das BVerfG in diesem Sommer zu befassen.
Hintergrund war ein nicht sorgeberechtigter Beschwerdeführer, der Umgang mit seinem im Jahr 2014 geborenen Sohn begehrte. Aus verschiedenen Gründen kam ein unbegleiteter Umgang nicht in Betracht.
Das Gericht befürwortete grundsätzlich einen begleiteten Umgang des Kindesvaters mit seinem Kind. Allerdings weigerte sich der zuständige Jugendhilfeträger, die Begleitung durchzuführen wegen fehlender Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers.
Das Familiengericht in Bremen lehnte den Umgangsantrag des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, dass ein unbegleiteter Kindesumgang hier nicht angeordnet werden kann, denn nach der Gesetzeslage habe das Familiengericht keine Möglichkeit, einen Dritten gegen seinen Willen zur Umgangsbegleitung zu verpflichten.
Dagegen legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein.
Das BVerfG hat diese Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Begründung:
Das Familiengericht sei in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass die Anordnung eines begleiteten Umgangs – als mildere Maßnahme gegenüber einem vollständigem Umgangsausschluss- einen mit wirkungsbereiten Dritten voraussetze und dass dem Familiengericht weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern einer Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgänge zustünde.
Darin könne auch keine Regelungslücke zum Nachteil des Beschwerdeführers gesehen werden, denn diesem stünde einem verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts zu. Dieses Recht könne er notfalls im Wege eines Antrages durchsetzen.
BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. 2715 – 1 BvR 1468/15 (AG Bremen, Beschl. vom 21.5.2015 – 68 F 1086/15 EAUG)
Was also kann Mandanten beraten werden, die sich in einer solchen Situation befinden, möglicherweise aber den Verwaltungsrechtsweg scheuen?
Die Kanzlei Recht am Ring rät in solchen Fällen dazu, Verwandte, Freunde, Lehrer oder Therapeuten, andere Kinderschutzinstitutionen – nach Möglichkeit in Absprache mit dem anderen Elternteil – dazu zu bewegen, den Kindesumgang zu begleiten.
Es ist leider eine bekannte Tatsache, dass es in Zeiten zunehmender Umgangsauseinandersetzungen immer schwieriger wird, seitens der Jugendhilfeträger geeignetes und zeitlich verfügbares Personal für die Begleitung von Kindesumgängen zu finden. Die Kindeseltern tun gut daran, sich selbst bei der Suche nach geeigneten Begleitern aktiv zu beteiligen.