Über diese Frage – Ist der Gesetzgeber zur Einführung des „Wechselmodells“ verpflichtet ? – hatte das Bundesverfassungsgericht am 24.6.2015 zu entscheiden
Wieder hat ein nicht sorgeberechtigter Kindesvater eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Hintergrund der Beschwerde war der Umstand, dass das gemeinsame nichteheliche Kind der Kindeseltern im Haushalt der Kindesmutter lebt, die allein die elterliche Sorge ausübt. Die Kindeseltern haben zahlreiche Verfahren unter anderem um den Umgang des Kindesvaters mit dem 2011 geborenen Kind geführt, zuletzt vor dem OLG Brandenburg. Der Beschwerdeführer beantragte einen gleichberechtigten Kindesumgang im Wechselmodell. Das Gericht beschloss jedoch eine Umgangsregelung, nach der der Beschwerdeführer wöchentlich Kindesumgang von Donnerstag 15:00 Uhr bis Freitag 8:30 Uhr, bzw. in der Folgewoche von Freitag von 15:00 Uhr bis Montag 8:30 Uhr haben sollte.
Damit war der Beschwerdeführer nicht einverstanden.
Er sah sich in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 verletzt. Der Beschwerdeführer war der Meinung, dass in der Anordnung des oben beschriebenen Kindesumgangs durch das OLG Brandenburg nicht nur eine Ungleichbehandlung liege, die gegen das Grundgesetz verstoße, sondern auch ein Verstoß gegen die UN – Kinderrechtskonvention.
Seiner Meinung nach folge aus Art. 18 Abs. 1 der Konvention (Grundsatz der gemeinsamen Erziehungsverantwortung der Kindeseltern) eine Verpflichtung des deutschen Gesetzgebers, das Wechselmodell, also die gleichberechtigte, 50 : 50 Betreuung der Kinder durch die Eltern als die Regelmodell einzuführen.
Dem widersprach das Bundesverfassungsgericht.
Es nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Zur Begründung führte es aus:
Die Tatsache, dass der deutsche Gesetzgeber eine paritätische Betreuung der Kinder durch ihre Eltern nicht als Regelfall vorsieht sei kein Verstoß gegen die UN Kinderrechtskonvention . Es sei im übrigen auch mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, wenn die ungleiche Umgangsregelung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein solcher sachlicher Grund war im vorliegenden Fall das Kindeswohl. Im vorliegenden Fall bestanden erhebliche nach wie vor andauernde Spannungen in Verbindung mit erheblichen Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern, die dazu führten, dass das Kind aktiv in den Konflikt der Eltern mit hineingezogen wurde und unter den Streitigkeiten der Eltern zu leiden hatte.
Die Entscheidung im Wortlaut:
BVerfG, Beschluss vom 24.6.2015 – 1 BvR 486/14 (OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.1.2014 – 15 UF 107/13)
Für weitere Fragen oder Informationen stehen Ihnen die Fachanwältinnen für das Familienrecht Frau Anette Günther und Frau Gisela Friedrichs aus Hamburg Harburg gern zur Verfügung.