Zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls muss das Familiengericht handeln. Auch in der Kanzlei Recht am Ring in Harburg mit dem Schwerpunkt Familienrecht kennt man solche Fälle. Die Fachanwältinnen für Familienrecht A. Günther und G. Friedrichs beraten und unterstützen bei der Klärung.
Was ist dabei zu beachten?
Kann das gesamte Aufenthaltsbestimmungsrecht eines Elternteils in solchen Fällen entzogen werden?
Der BGH hatte im Oktober 2011 darüber zu entscheiden, ob der vollständige Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung und massiver Beeinflussung gegen den anderen Elternteil rechtmäßig gewesen ist.
Grundsätzlich hat der BGH festgestellt, dass zur Beseitigung einer Gefährdung des Kindeswohls nur das mildeste Mittel gewählt werden darf.
Vor Entziehung des gesamten Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung ist eine Umgangspflegschaft einzurichten. Davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgesehen werden.
Eine Aussichtslosigkeit der Umgangspflegschaft lässt sich nur annehmen, wenn es nach den getroffenen Feststellungen offensichtlich ist, dass eine Umgangspflegschaft keinen Erfolg haben wird. Selbst eine nahe liegende Vermutung, die Umgangspflegschaft werde nicht die erwünschten Wirkungen zeitigen, reicht aber nicht aus, um von ihrer Anordnung abzusehen und sogleich weiterreichende Maßnahmen nach § 1666 BGB zu ergreifen. Vielmehr kann von einer Umgangspflegschaft jedenfalls gegenüber einer vollständigen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit dem Ziel einer Heimunterbringung nur abgesehen werden, wenn die Umgangspflegschaft sich entweder als unwirksam erwiesen hat oder von vornherein offensichtlich aussichtslos ist.
Hierbei ist zu beachten, dass die vom Amtsgericht angeordnete Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit einer Heimunterbringung des Kindes verbunden ist, was spätestens in der Beschwerdeinstanz auch offensichtlich geworden ist. Die unbefristete Heimunterbringung stellt aber als eine Maßnahme, die mit der Herausnahme des Kindes aus der Obhut eines Elternteils verbunden ist, einen besonders schwerwiegenden Eingriff dar, der insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl einer eingehenden Aufklärung und Absicherung bedurft hätte. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – XII ZB 247/11
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