LSG Nordrhein-Westfalen: Anteiliges Sozialgeld für tageweise Besuche bei
Vater
Für regelmäßige tageweise Besuche beim getrennt von der Familie lebenden
Vater kann ein Kind anteilig Sozialgeld beanspruchen. Das hat das LSG
Nordrhein-Westfalen in einem Urteil im Fall eines Klägers und seiner
getrennt lebenden Eltern aus Essen entschieden.
Der 2002 geborene Kläger bezieht als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit
seiner Mutter ebenso Hartz – IV-Leistungen wie sein getrennt von der Familie
lebender Vater. Bei ihm sollte sich der Kläger auf Anordnung des
Familiengerichts Essen für bestimmte Zeiträume aufhalten. Der Vater des
Klägers hatte deshalb beim zuständigen Job Center Essen beantragt, für jeden
Tag, den sein Sohn bei ihm verbringt, 1/30 des maßgeblichen Regelsatzes
gemäß SGB II zu zahlen. Der Antrag blieb ebenso erfolglos wie die
anschließende Klage beim Sozialgericht Duisburg. Das Sozialgericht
argumentierte, neben den bereits er brachten Leistungen an Mutter und Sohn
bestehe kein Anspruch auf Leistungsgewährung. Ebenso wenig könne der Vater
zusätzliche Leistungen geltend machen, da ihm etwa Fahrtkosten nicht
entstünden.
Dieser Ansicht sind die Richter nicht gefolgt. Sie begründeten ihre
Entscheidung damit, es genüge, dass Kinder mit einer gewissen
Regel mäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, um eine so
genannte temporäre Bedarfsgemein schaft anzunehmen. Dem Kläger steht daher
nach Ansicht der Richter Sozial geld in Höhe von 1/30 des Monatsbe trags für
solche Tage zu, für die er nachweisen kann, dass er sich über wiegend – in
der Regel länger als zwölf Stunden pro Kalendertag – bei dem
umgangsberechtigten Vater aufhält. Er sei für diese Zeiträume
hilfebedürftig, weil seine Mutter ihm für die Besuche beim Vater weder Geld
noch Essen mitgebe und sein Vater Hartz-IV-Leistungen nur für sich selber
beziehe.
Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2011
Az.: L 7 AS 119/08
Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.03.2011
Vorinstanz:
* SG Duisburg, Urteil vom 15.10.2008, Az.: S 32 (12) AS 72/05