Bei jeder Trennung helfen wir Mandanten, eng miteinander verwobene Leben nach und nach auseinander zu dividieren. Manchmal reicht es, dem Ex seine Zahnbürste und ein paar Wechselklamotten herauszugeben, meistens ist es im Familienrecht jedoch deutlich komplizierter.
So etwa, wenn die ehemaligen Partner eine gemeinsame Immobilie ihr Eigen nennen.
Die Möglichkeiten, hier einen Ausgleich zu finden, sind vielfältig. Der in der Immobilie verbleibende Partner kann den anderen auszahlen, das Haus kann verkauft und der Erlös geteilt werden, oder der ausziehende Partner erhält im Gegenzug anderes gemeinsames Eigentum mit vergleichbarem Wert. Waren die Beteiligten verheiratet, kann die Immobilie auch Thema beim Zugewinnausgleich sein.
Manchmal wird sich aber auch dazu entschieden, gemeinsam Eigentümer der Immobilie zu bleiben. Ein Partner nutzt sie dann als Wohnung, der andere Partner hat dafür einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Auch dies ist also eine faire Lösung. Was jedoch, wenn an der Immobilie dann Schäden auftreten, die zu reparieren sind?
Man könnte denken, hierfür sei der in der Immobilie wohnende Partner allein zuständig.
Allerdings muss bedacht werden, dass auch der ausgezogene Partner weiter Eigentümer ist, er somit also nicht nur Rechte an der Immobilie hat, sondern ihn auch Pflichten treffen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einer kürzlichen Entscheidung klargestellt, dass selbst bei Reparaturen, die gegen den Willen des nicht in der Immobilie lebenden Miteigentümers durchgeführt werden, diesen die Hälfte der Kosten treffen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Reparatur für den Erhalt des Hauses notwendig ist.
Das OLG führt an, dass es bei einer sogenannten Bruchteilsgemeinschaft, in der die Miteigentümer des Immobilie sich befänden, gemäß § 748 BGB i.V.m. § 744 II BGB auf die Zustimmung des ausgezogenen Partners nicht ankomme, wenn die zu bezahlende Maßnahme zum Erhalt des Eigentums notwendig ist.
Mehr zu dem entschiedenen Fall können Sie hier lesen.
Bei Fragen zur Trennung oder Scheidung sowie allen anderen familienrechtlichen Themen steht Ihre Kanzlei Recht am Ring Ihnen gern zu Seite.
Das ist ein interessanter Fall und ich hätte nicht gedacht, dass beide Parteien nach der Scheidung weiter für die Reparatur aufkommen müssen. Vor allem, wenn nur einer der ehemaligen Eheleute im Haus wohnen bleibt. Das kann wirklich teuer werden, wenn es um große Arbeiten wie die Dachreparatur geht. Ist dies auch bei notwendigen Renovierungsarbeiten der Fall?
Danke für den Beitrag zu Scheidung. Ich habe lange gesucht, um hilfreiche Informationen dazu zu finden, weil sich meine Schwester dafür sehr interessiert. Sie will einen auf Familie spezialisierten Anwalt einstellen, der sie bei ihrer Hoffnung auf eine Scheidung unterstützen kann. Die Infos hier werde ich ihr mal weitergeben.