Trennungsunterhalt: Auch bei kurzer, arrangierter Ehe und ohne Zusammenleben, ohne sexuellen Kontakte der Eheleute?

Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg informiert aus dem Familienrecht:

“Trennungsunterhalt – Auch bei kurzer, arrangierter Ehe und ohne Zusammenleben, ohne sexuellen Kontakte der Eheleute?”

Ja, entschied der BGH am 19.2.2020.

Der Fall war deshalb besonders, weil die im August 2017 geschlossene Ehe von den Eltern der Eheleute arrangiert worden war, die einen indischen kulturellen Hintergrund haben.

Außerdem lebte die Frau bis zur Heirat und auch danach in Deutschland und arbeitete bei einer Bank, der Mann lebte vor und während der Ehe in Paris und arbeitete dort als Wertpapierhändler.

Zwar hatte das Paar eigentlich ein gemeinsames Leben in Paris geplant.

Dazu kam es aber nicht mehr, spätestens seit August 2018 lebt das Paar getrennt. Während des Ehejahres verbrachte die Eheleute gelegentlich die Wochenenden zusammen. Eine sexuelle Beziehung wurde jedoch nicht gelebt, auch nicht nach einem dreiwöchigen Aufenthalt der Frau in der Pariser Wohnung ihres Mannes. Über gemeinsame Konten verfügte das Paar nicht, ihre Einkünfte verbrauchten sie jeweils für sich selbst. Während sich die Frau in Paris aufhielt, bezahlte der Mann lediglich ihre Einkäufe.

Mit anderen Worten: All das , was mensch sich typischerweise unter einer Ehe vorstellt, nämlich Zusammenleben, zusammen Wirtschaften und auch eine sexuelle
Beziehung der Eheleute,  fand in dieser Ehe nicht statt.

Deshalb wollte der Ehemann nach der Trennung von der Ehefrau auch keinen Trennungsunterhalt zahlen, so dass die Ehefrau diesen Unterhalt gerichtlich beantragte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihr Recht: Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setze nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben,

Zunächst wies das Amtsgericht ihren Antrag noch zurück. Das OLG Frankfurt aber entschied zu ihren Gunsten.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt hänge nicht davon ab, ob die Eheleute vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben, entschieden die Frankfurter Richter. Auch eine „Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen“ sei keine  Voraussetzung, betonte das OLG. Eine nur formell bestehende Ehe mit modifizierten oder verminderten als den gesetzlichen Rechten gebe es nicht.

Der BGH wies die Rechtsbeschwerde des Ehemannes gegen den Frankfurter Beschluss nun zurück. Dass die Ehegatten von Anfang an getrennt gelebt und kein gemeinsames Konto geführt haben, stehe dem Trennungsunterhaltsanspruch der Frau nicht entgegen. Der Anspruch sei auch nicht gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 8 BGB verwirkt, entschied der BGH. Da ursprünglich geplant war, gemeinsam in Paris zu leben, liege schon kein anfängliches Einvernehmen vor, eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht zu begründen.

Sollten Sie noch Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht wünschen, nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg-Harburg auf.

 

BGH, Beschl. v. 19.02.2020, Az. XII ZB 358/19)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert