Gibt es eine Faustregel, wie viele Bewerbungen man vergeblich unternommen haben muss, um einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu haben? Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg findet mit Ihnen einen Antwort nach der neuesten Entscheidung des BGH zum nachehelichen Unterhalt.
Die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es vielmehr wie für das Bestehen einer realistischen Erwerbschance vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des Anspruchstellers an, die vom Familiengericht aufgrund des – ggf. beweisbedürftigen – Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind.
Nach der Scheidung gilt hinsichtlich des Lebensunterhalts der ehemaligen Ehepartner für beide der Grundsatz der Eigenverantwortung. Das bedeutet, dass sich der Ex-Ehegatte, der Unterhalt vom anderen begehrt, unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine angemessene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Er trägt im Verfahren zudem die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Richtung unternommen hat.
Die unzureichende Arbeitssuche führt indessen noch nicht notwendig zur Versagung des Anspruchs.
Die mangelhafte Arbeitssuche muss vielmehr für die Arbeitslosigkeit auch ursächlich sein. Eine Ursächlichkeit besteht nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten für ihn keine reale Beschäftigungschance bestanden.
BGH, Urteil vom 21.9.11, XII ZR 121/09
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