Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg informiert aus dem Familienrecht:
“Ab 1.1.2016 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle”
Was hat sich geändert?
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 1. Januar 2016 nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335,00 € statt bisher 328,00 €, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384,00 € statt bisher 376,00 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450,00 € statt bisher 440,00 € monatlich.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen.
Auch die Höhe des Kindergeldes ändert sich. Es beträgt ab dem 1. Januar 2016 für ein erstes und zweites Kind 190,00 €, für ein drittes Kind 196,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 221,00 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang (S.6) der “Düsseldorfer Tabelle 2016” ablesbar.
Zum 1. Januar 2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt ab dem 1. Januar 2016 735,00 €, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 €. Der Betrag von 735,00 € orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735,00 € steigen soll.
Die komplette Darstellung der Düsseldorfer Tabelle 2016 kann hier nachgelesen werden.
Sollten Sie noch Fragen haben oder mehr Informationen wünschen, informieren Sie die Fachanwältinnen für Familienrecht Frau Anette Günther und Frau Gisela Friedrichs gern.