Bislang wurde ein Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes während des FSJ stets abgelehnt mit dem Hinweis, dass dieses regelmäßig nicht Teil einer angemessenen Berufsausübung sei. Eine Frage, die auch von der Kanzlei Recht am Ring in Harburg in der Vergangenheit behandelt wurde.
Nunmehr hat das OLG Celle entschieden, dass das freiwillige soziale Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes vom 16.5.2008 (JFDG) unterhaltsrechtlich stets und unabhängig von dem beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg Teil einer angemessenen Berufsbildung i.S. von Paragraph 1610 Abs. 2 BGB ist, und damit grundsätzlich zu einem Ausbildungsunterhaltsanspruch gegen die Eltern führen kann, vgl. OLG Celle v. 06.10.2011 – 10 WF 300/11.
Hier geht es um Urteil des OLG Celle