Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg (Schwerpunkt Familienrecht) informiert über eine Neufassung des § 1578b I BGB.
Zukünftig soll der § 1578b I BGB lauten:
“Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.”
Mit einem Inkrafttreten der Neuregelung ist voraussichtlich zum 1.3.2013 zu rechnen.
Die vollständige Drucksache v. 12.12.2012 mit Begründung der Neuregelung finden Sie hier.