Thema aus dem Familienrecht: Großeltern können ihren Enkeln im Wege der Ersatzhaftung gemäß § 1607 Abs. 1 BGB Unterhalt schulden.
Die Ersatzhaftung der Großeltern greift nur, wenn beide Eltern leistungsunfähig sind. Ein Anspruch sei auch nicht bereits dann begründet, wenn der grundsätzlich zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist. Erforderlich sei vielmehr auch, dass dem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, so die Begründung des Gerichts.
Im vorliegenden Fall hatten drei durch ihre Mutter betreute minderjährige Kinder von ihrem Großvater väterlicherseits Unterhalt verlangt, weil ihr Vater nur eingeschränkt leistungsfähig war und daher nur einen Teil des Kindesunterhaltes zahlen konnte. Der Großvater weigerte sich mit dem Argument, die Mutter treffe eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Nach Auffassung des 6. Familiensenats des OLG Hamm hat er die Unterhaltszahlungen zu Recht abgelehnt.
Großeltern haften unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern nur nachrangig nach den Eltern. Ihre Unterhaltspflicht kommt erst in Betracht, wenn beide Eltern leistungsunfähig sind.
(OLG Hamm, Beschl. v. 25.10.2012, Az. II-6 WF 232/12)
Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Unterstützung wünschen, stehen Ihnen die Fachanwältinnen für Familienrecht Frau A. Günther und Frau G. Friedrichs gern zur Verfügung.