Die Kanzlei Recht am Ring aus Harburg mit dem Schwerpunkt Familienrecht informiert über eine Entscheidung des BGH vom 15. Februar 2012 zur Thematik: nachehelicher Unterhalt und Kuckuckskind.
Eine Beschränkung oder Versagung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach §1579 Nr. 7 BGB (bzw. § 1579 Nr. 6 BGB aF) ist begründet, wenn dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.
Solch ein Fehlverhalten kann angenommen werden, wenn die Ehefrau ihrem Ehemann ein „Kuckuckskind“ unterschiebt, wie der BGH mit Urteil vom 15.2.12 entschieden hat.
„Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB. Die Anfechtung der Vaterschaft ist hierfür nicht Voraussetzung.
Ein Härtegrund kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist.“
BGH, Urteil vom 15. Februar 2012 – XII ZR 137/09 – OLG Schleswig