Die Kanzlei Recht am Ring mit Schwerpunkt Familienrecht informiert über die Rechte und Pflichten von Eltern in der Unterhaltspflicht.
Eltern sind ihren Kindern gemäß den Regeln der §§ 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet.
Bei Kindern, die bei Ihren Eltern wohnen, stellt dies normalerweise kein Problem dar. Die Eltern erfüllen ihre Pflicht in diesem Fall mit der zur Zurverfügungstellung von Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld und Betreuungsleistungen ( b.Minderjährigen).
Wie sieht es aber aus, wenn das Kind gerne ausziehen möchte?
Kann es dann verlangen, dass die Eltern ihm einen Barunterhalt zur Verfügung stellen?
Die Antwort lautet generell: nein.
Ist das Kind unverheiratet, können die Eltern gemäß § 1612 Absatz 2 Satz 1 BGB frei entscheiden, in welcher Art und Weise sie ihrer Unterhaltspflicht nachkommen. Sie können also eine Unterhaltsbestimmung vornehmen.
Eine solche Bestimmung ist aber nur wirksam, wenn unter Befolgung des § 1612 Absatz 2 BGB angemessen Rücksicht auf die Belange des Kindes genommen wird. Dies wird durch eine Abwägung der Interessen der Eltern und denen des Kindes festgestellt.
Eine Situation, in der die Interessen des Kindes die Interessen der Eltern überwiegen, ist beispielsweise gegeben, wenn der Studien- oder Ausbildungsort des Kindes so weit vom Elternhaus entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr dem Kind nicht zuzumuten ist.
Weitere mögliche Situationen und mehr Informationen zur Unterhaltsbestimmung finden Sie auch hier: