Harburg-Familienrecht: Eine Eheschließung stellt keinen ehebedingten Nachteil dar

…hat jetzt der BGH entschieden. Die Kanzlei Recht am Ring aus Harburg informiert über diese BGH Entscheidung aus dem Familienrecht.

Fachanwältin für Familienrecht A. Günther:

Worum ging es: Die erste Ehe der 1932 geborenen Frau wurde 1977 nach 22-jähriger Ehe aufgrund Alleinverschuldens ihres Ehemannes geschieden. 1978 heiratete sie erneut. Damit waren alle Unterhaltsansprüche gegen ihren ersten Mann erloschen. Die neue Ehe wurde 1987 geschieden.

Seit dem zahlt der 2. Ehemann Unterhalt in wechselnder Höhe. Seine letzte auf Befristung des Unterhaltsanspruchs bis zum 30.06.2011 gerichtete Klage war beim AG erfolgreich, wurde jedoch vom OLG abgewiesen. Die Revision zum BGH führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Die Frage war:  ob der durch die Eheschließung bedingte Wegfall eines aus einer früheren Ehe herrührenden Unterhaltsanspruchs einen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578 b BGB darstellt, so dass möglicherweise die Ehefrau weiter Unterhaltsansprüche geltend machen kann.

Diese Frage hat der BGH verneint.

Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 1578 b BGB vielmehr einen Ausgleich der Nachteile bewirken, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen eigenen Unterhalt sorgen kann (BT-Drucks. 16/1830 S. 18), m.a.W.: nur wenn ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kinderbetreuung erzielen würd., ist von einem ehebedingtem Nachteil auszugehen.

Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Nachteile, die allein durch den Akt der Eheschließung entstanden sind, keine Nachteile sind, die der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe erlitten hat. Vielmehr tritt der Wegfall des Unterhaltsanspruchs aus erster Ehe als vom Gesetz zwingend vorgesehene Rechtsfolge ein.

Die Kanzlei Recht am Ring aus Harburg berät regelmäßig,  ob im konkreten Fall ehebedingter Nachteile und damit Unterhaltsansprüche vorliegen können.

Hier geht es zum ausführlichen Urteil: BGH, Urt. v. 23.11.2011 – XII ZR 47/10

 

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