Die Kanzlei Recht am Ring informiert über eine Entscheidung des BGH aus dem Familienrecht: Übergangene Unterhaltsforderungen
Oft dauert es geraume Zeit, bis ein Unterhaltsgläubiger oder eine – gläubigerin einen Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsschuldner durchsetzen kann.
In der Zwischenzeit werden häufig Leistungen des Staates wie z.B. Unterhaltsvorschuss für Kinder, oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts etc. in Anspruch genommen.
Die Folge: Der Unterhaltsanspruch beispielsweise eines Kindes oder der Kindesmutter geht in der Höhe, in der staatliche Leistungen bezogen worden sind, auf den Leistungsträger über.
Der Bundesgerichtshof hatte nun über die Frage zu entscheiden, ob das Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, auch gegenüber den staatlichen Leistungsträgern gilt.
Die Entscheidung des Gerichts war eindeutig: das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderung aufrechnen zu können, gilt auch gegenüber einem Sozialleistungsträger, auf den die Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes übergegangen sind.
Hierzu teilt der BGH über den zu Grunde liegenden Fall mit:
„Der Antragsgegner ist Vater eines nicht ehelich geborenen Kindes. An die Kindesmutter, die von dem Antragsgegner getrennt lebt und das Kind allein betreut, zahlte er während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keinen Betreuungsunterhalt. In diesem Zeitraum erbrachte das Jobcenter an die Kindesmutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitslose in einer Gesamthöhe von 11.678 €. Das Jobcenter verlangt im vorliegenden Verfahren vom Antragsgegner – aus übergegangenem Recht der Kindesmutter – die Zahlung von Betreuungsunterhalt im Umfang der von ihm erbrachten Leistungen. Der Antragsgegner hat gegenüber dem Jobcenter die Aufrechnung mit einer Forderung erklärt, die er gegen die Kindesmutter auf Rückzahlung eines vor der Geburt des Kindes gewährten Darlehens in Höhe von 12.500 € geltend macht. Amtsgericht und Oberlandesgericht haben den Antragsgegner antragsgemäß zur Zahlung von 11.678 € an das Jobcenter verpflichtet.“
Rechtlich führt der BGH ferner aus:
„Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat hat die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Werden für den Unterhaltsberechtigten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht, geht dessen Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger über. Das gesetzliche Verbot, gegen Unterhaltsansprüche mit privaten Forderungen aufzurechnen, knüpft zwar an den zivilprozessualen Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an, den ein Sozialleistungsträger – anders als der Unterhaltsberechtigte – nicht benötigt. Durch das Aufrechnungsverbot sollen aber nicht nur die wirtschaftlichen Lebensgrundlagen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Sozialsysteme geschützt werden, die beim Wegfall dieser Lebensgrundlagen für das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten einzustehen hätten. Könnten sich die Träger der Grundsicherung nicht auf das Aufrechnungsverbot berufen, stünde es dem Unterhaltsverpflichteten frei, den Unterhaltsberechtigten durch Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen, um anschließend durch Aufrechnung private Forderungen gegen den Unterhaltsberechtigten zu Lasten der Allgemeinheit beizutreiben. Dies widerspricht auch dem Grundsatz des Nachrangs von Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.“
Beschluss vom 8. Mai 2013 –XII ZB 192/11