Die Kanzlei Recht am Ring aus Hamburg Harburg informiert über ein Urteil zum Thema: künstliche Befruchtung.
Zum Sachverhalt: Ein Mann aus Hattingen hatte zwei Frauenärzte eines Kinderwunschzentrums auf Übernahme von Unterhaltszahlungen für seine Zwillinge verklagt. Die Mediziner hätten sein Sperma ohne seine Einwilligung für eine künstlichen Befruchtung verwendet. Die Richter gaben dem unfreiwilligen Vater recht.
Ein Mann wird Vater von Zwillingen, ohne an deren Zeugungsvorgang direkt beteiligt zu sein. Das passiert bei Samenspenden, wobei der jeweilige Spender sein Sperma ganz bewusst zur Verfügung stellt. In dem Fall aber, der am Donnerstag (19.04.2012) am Dortmunder Landgericht mit einem Urteil abgeschlossen wurde, lag die Sache offenbar anders: Ein 39-jähriger Mann aus Hattingen hatte dort geklagt, weil sein Sperma ohne seine Einwilligung zu einer künstlichen Befruchtung verwendet worden sei, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind.
Sperma angeblich heimlich benutzt
Im Jahr 2004, erklärt Landgerichtssprecher Roland Büchel, hatte der Mann in einer Klinik Spermaproben abgegeben. Diese sollten, so die Absprache mit den Ärzten, nach einem Jahr vernichtet werden. Doch drei Jahre später nutzte die ehemalige Lebensgefährtin das eingefrorene Sperma zu einer künstlichen Befruchtung. Im November 2007 kamen die Zwillinge auf die Welt, für die der unfreiwillige Vater seit dem Unterhalt zahlt – ohne je Kontakt zu den Kindern gehabt zu haben.
Ärzte sollen Unterhalt zahlen
Die Richter am Dortmunder Landgericht haben nun entschieden, dass die beiden Ärzte den gesetzlichen Mindestunterhalt für die beiden Kinder zahlen müssen. Das wichtigste Argument der Richter für die Entscheidung war “ein ‘Lagervertrag’ für das Sperma, der zwischen dem Kläger und den Ärzten bestanden hat”, berichtet Roland Büchel. Darin hätten sich die Ärzte verpflichtet, die Veranwortung für den Verbleib der Spermaproben zu übernehmen.
Grundsatzfrage: Kind als Schadensfall?
Das Urteil kann nach Einschätzung des Gerichtssprechers als Präzedenzfall betrachtet werden. “Die spannende juristische Frage in dieser Konstellation ist, ob ein Kind überhaupt als Schaden betrachtet werden kann”, so Roland Büchel. Die Dortmunder Richter betonten in ihrer Urteilsbegründung, dass sie sich ganz bewusst für die Anerkennung des Schadens entschieden hätten. “Wenn man sagen würde, dass in so einem Fall grundsätzlich kein Schaden entstehen kann, dann würde man ja jede Verfehlung der Reproduktionsmedizin akzeptieren”, so der Sprecher. Weil es hier um eine Grundsatzfrage gehe, sei aus seiner Sicht die Wahrscheinlichkeit groß, dass es in dem Fall eine Revision geben und schlussendlich der Bundesgerichtshof über den Fall entscheiden werde. Die Ärzte haben nach Zustellung des Urteils noch mehrere Wochen Zeit, Einspruch gegen das Urteil einzulegen.
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