Bei welchem Elternteil die Kinder wohnen sollen, ist wohl die schwerste Entscheidung, mit der Eltern, die sich trennen wollen, tragen müssen.
Wenn Mandanten zu uns bei Recht am Ring in die Kanzlei in Hamburg-Harburg kommen, herrscht häufig noch die Annahme vor, dass die Kinder quasi „automatisch“ bei der Mutter bleiben würden.
Manchmal ist das auch so, insbesondere wenn die Kinder noch sehr klein sind und gestillt werden müssen. Hier wäre es sehr schwer, einen anderen Lebensmittelpunkt als bei der Mutter festzulegen.
Gesetzlich ist jedoch nicht festgelegt, bei welchem Elternteil die Kinder nach einer Trennung zu leben haben.
Sehr wohl gesetzlich geregelt ist allerdings in § 1684 BGB, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat und beide Eltern zu Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet sind.
Das bedeutet, dass das Kind und derjenige Elternteil, bei dem es nach der Trennung nicht lebt, regelmäßigen Umgang haben sollen.
Viele Familien kennen solchen Umgang als Wochenendbesuch, der alle zwei Wochen stattfindet. So wird Kindesumgang häufig praktiziert, weil es meistens eine praktikable Lösung darstellt.
Dies ist aber keineswegs in Stein gemeißelt. Umgang kann auch viel länger und häufiger stattfinden.
Dies kann bis zu einem sogenannten Wechselmodell führen, bei dem beide Elternteile das Kind zu gleichen Anteilen betreuen, das Kind also beispielsweile eine Woche bei der Mutter und eine Woche bei dem Vater lebt.
Ein solches Modell ist für viele Familien eine gute Lösung, weil beide Eltern so viel wie möglich von ihrem Kind haben und das Kind zu beiden Elternteilen gleichwertige Bindungen aufbauen, bzw. erhalten kann.
Gegen ein solches Wechselmodell wehrt sich manchmal das Elternteil, das bis dahin mehr Betreuungsanteile gehabt hat.
Wie kürzlich durch den BGH entscheiden wurde, darf das Wechselmodell jedoch auch gegen den Willen des einen Elternteils angeordnet werden.
Das sogenannte Residenzmodell, bei dem das Kind hauptsächlich von einem Elternteil betreut wird, genösse keinen gesetzlichen Vorrang, so nun die höchstrichterliche Rechtsprechung.
Nachzulesen ist die Entscheidung hier:
Wie bei jeder Entscheidung in Kindschaftsachen muss jedoch vor allem das Kindeswohl entscheidend für die letztendliche Entscheidung in einem Umgangsverfahren sein.
Dem entsprechend setzt eine Anordnung des Wechselmodells voraus, dass die Kindeseltern zu Kommunikation und Kooperation miteinander bereit und in der Lage sind. Das heißt nicht, dass die Eltern sich noch gut verstehen müssen, aber in Dingen, die das Kind betreffen, müssen sie sich absprechen können. Wer nun aber denkt, durch fehlende Kommunikationsbereitschaft einen erweiterten Umgang des anderen Elternteils verhindern zu können, der sei auf § 1684 Abs. 2 BGB verwiesen, der Eltern auferlegt alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, oder die Erziehung erschwert. Ein Verstoß dagegen kann sich auch negativ auf das eigene Umgangsrecht, oder die wahrgenommene Erziehungsfähigkeit auswirken.
Am besten ist dem Kindeswohl überhaupt gedient, wenn beide Eltern die Wichtigkeit des anderen als Bezugsperson des Kindes erkennen und dafür sorgen, dass auch wenn die Beziehung auf Paarebene gescheitert ist, die Elternebene so konfliktfrei und fair wie möglich bleibt.
Hallo!
Ich bin Betroffene Mutter von 2 Kindern mit 2 Vätern . Beide Väter bestehen auf das Wechselmodel . Im Sinne um zum Wohle der Kinder habe ich zugestimmt.
Derzeit bin ich allerdings körperlich völlig ausgelaugt , weil ich zu viel Arbeiten muss um dieses Model zu bezahlen , da natürlIch beide Väter sich auf das aktuelle Gesetzt stützen!
Was für eine Möglichkeit habe ich als Mutter gegen dieses Model zu stimmen anstatt körperlich zu zerbrechen ?!?
Das würde mich mal interessieren.
Vielen Dank im Voraus!!!