Die Düsseldorfer Tabelle wird seit dem 01.01.2008 einheitlich von allen Oberlandesgerichten zur Bemessung des Kindesunterhalts herangezogen. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils sowie dem Alter und etwaigen Einkünften des Kindes unter Berücksichtigung des Selbstbehalts und möglichen anderweitigen Unterhaltspflichten.