Wie die Süddeutsche Zeitung schreibt, hat der BGH mit Urteil vom 25.6.2010 entschieden, dass der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bei einer Patientin dann nicht strafbar ist, wenn er durch den ausdrücklichen Wunsch der Patientin gedeckt ist.
Dieser Wunsch muß nach dem Patientenverfügungsgesetz von Ärzten und Betreuern ermittelt werden, wenn ein Patient seinen Willen nicht mehr selbst zum Ausdruck bringen kann.
Im Idealfall hat der Patient/die Patientin eine Patientenverfügung errichtet. An diese Verfügung haben sich Ärzte und Betreuer grundsätzlich zu halten. Deshalb der dringende fachliche Rat von Ihrer Anwältin Anette Günther: Lassen Sie sich beraten beim Erstellen einer Patientenverfügung. Je genauer eine Verfügung gefasst ist, desto sicherer ist es, dass sie im Fall der Fälle auch angewandt wird.