Hat ein kranker Mensch seinen Willen in einer Patientenverfügung
festgehalten hat, muss ein Gericht eine ärztliche Maßnahme nicht mehr
überprüfen – selbst, wenn die Verfügung unklar ist. Das hat das Landgericht
Kleve bekräftigt (Az. 4 T 77/10). Hier mehr vom Landgericht bei Stiftung Warentest.