Wer privat seinen Wagen verkaufen möchte, muss bei der Formulierung des Gewährleistungssausschlusses genau aufpassen, insbesondere bei Verwendung eines aus dem Internet gezogenen vorformulierten Textes, wie eine Entscheidung des OLG Oldenburg zeigt:
Für aus dem Internet heruntergeladene von Privatleuten verwendete AGB gelten die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gem. § 309 Nr. 7 a und b BGB. Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten.
Der Sachverhalt:
Der Kläger erwarb von dem Beklagten, einem privaten Verkäufer, einen gebrauchten Pkw Golf zum Preis von 6.900 €. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es u.a.: “Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kfz keine Gewährleistung”.
Einige Monate nach dem Kauf stellte der Kläger einen schweren Unfallschaden am Pkw mit gravierenden Restschäden fest. Er verlangte vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer, dem bei der Hauptuntersuchung des TÜV bescheinigt worden war, dass das Fahrzeug ‘ohne erkennbare Mängel’ sei und der dementsprechend von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, berief sich hingegen auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Das LG wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil ab, und gab der Klage überwiegend statt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 6.541 € gegen den Beklagten, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Er kann gem. §§ 437, 323 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 346 BGB die Rückabwicklung des Kaufvertrags und damit die Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw verlangen.
Der Gewährleistungsausschluss ist unwirksam. Bei den Kaufvertragsklauseln aus dem Internet handelt es sich um AGB, auch wenn das – aus dem Internet heruntergeladene – Formular von dem Beklagten nur einmal verwendet worden sein sollte; denn es reicht aus, wenn die Geschäftsbedingungen von einem Dritten – wie im Streitfall – für mehrfache Verwendung formuliert worden sind.
Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gem. § 309 Nr. 7 a und b BGB. Danach muss ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten. Da diese Einschränkungen vorliegend fehlen, ist der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam.
OLG Oldenburg 27.5.2011, 6 U 14/11:
Quelle: OLG Oldenburg PM vom 22.7.2011