BSG: Berechnung des Elterngeldes nach Bezug von Streikgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld verfassungsgemäß

Weder Streikgeld noch Krankengeld oder Arbeitslosengeld sind als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne der Vorschriften des Bundeselterngelds und Elternzeitgesetzes anzusehen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Auch können Kalendermonate, in denen die berechtigte Person anstelle von Arbeitsentgelt Streikgeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen hat, nicht bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung maßgebenden Kalendermonate vor der Geburt des Kindes unberücksichtigt bleiben, mit der Folge, dass Arbeitsentgelt aus weiter zurückliegenden Kalendermonaten heranzuziehen wäre.

Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2011 
- B 10 EG 17/09 R, B 10 EG 20/09 R, B 10 EG 21/09 R –

 

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