Die Kanzlei Recht am Ring aus Harburg informiert über eine Entscheidung aus dem Familienrecht:
…Familienkasse muss Kindergeld für 21-jährige verheiratete Tochter zahlen
Für verheiratete volljährige Kinder in Erstausbildung besteht auch dann ein Kindergeldanspruch, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes und die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Grenzbetrag von 8.004 Euro überschreiten. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden..
Das Finanzgericht Köln entscheidet gegen die Familienkasse: Auch für verheiratete Kinder gilt der Anspruch auf Kindergeld, solange sie in der Erstausbildung sind.
Geklagt hatte eine Mutter, die für ihre Tochter kein Kindergeld mehr erhalten hat, weil deren Ausbildungseinkünfte, zusammen mit dem Unterhaltsbeitrag ihres Mannes, die Grenze von 8.004 Euro im Jahr überschritt.
Seit der Gesetzesänderung zum 1.1.2012 sind die Einkünfte des Kindes aber was den Kindergeldanspruch angeht unbeachtlich. Für verheiratete Kinder könne laut dem Urteil des FG Köln nichts anderes gelten.
Die früher geforderte „typische Unterhaltssituation“ muss somit nicht länger bestehen.
Mehr Informationen zu dieser Entscheidung können hier nachgelesen werden.