Ein getrennt lebender Ehegatte, der Verfahrenskostenhilfe für ein
familienrechtliches Verfahren gegen den anderen Ehegatten beantragt, muss
hinnehmen, dass das Familiengericht seine Angaben zu Einkommen und Vermögen
dem anderen Ehegatten zur Überprüfung zusendet, selbst wenn es in dem
beantragten familiengerichtlichen Verfahren nicht um unterhaltsrechtliche
Auskunftsansprüche geht.
Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden
und wegen grundsätzlicher Bedeutung die Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof zugelassen.
OLG Koblenz, 7WF 872/10, Beschl. Vom 4.11.2010