13.07.2011 – 08:08 [ OLG Karlsruhe ]
Fährt ein Radfahrer eine abschüssige Straße in einem derartig unvernünftigen Tempo hinunter, dass er sein Gefährt im Notfall nicht mehr zum Stehen bringen kann, muss er für Schäden im überwiegenden Maße alleine aufkommen. In diesem Fall trat die höhere Betriebsgefahr eines Busses weit zurück.
Der Sachverhalt
Nach einer Mitteilung der telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), befand sich der Radfahrer faktisch in der Mitte der Straße, als ein Bus vor ihm auftauchte. Dessen Fahrer fuhr im Gegensatz zu ihm ordnungsgemäß rechts auf seiner Fahrbahn und nahm sofort, als er den herankommenden Raser bemerkte, vorsorglich den Fuß vom Gas. Die Gefahr einer Kollision zwischen dem Bus und dem Fahrrad bestand zu keinem Zeitpunkt.
Trotzdem versuchte der erschrockene Radfahrer ein Ausweichmanöver. Er war aber nicht mehr in der Lage, die Geschwindigkeit des Rades zu beherrschen, und geriet beim Bremsen ins Schleudern und stürzte hin. Der Busfahrer sollte nun für den Schaden aufkommen. Schließlich habe der durch das Auftauchen des Busses verursachte Schreck unstreitig den Unfallablauf ausgelöst.
Die Entscheidung
Dem widersprachen die Karlsruher Richter. Zwar bestehe laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ein innerer Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb des Busses auch dann, wenn – wie hier – die Ausweichreaktion des Radfahrers objektiv nicht erforderlich war. “Doch der betroffene Biker raste ja ungehemmt und noch dazu nahe der Mittellinie auf die abschüssige Linkskurve zu. Sein Fehlverhalten wiegt damit derart schwer, dass auch die aus der Größe des Fahrzeugs zweifellos resultierende höhere Betriebsgefahr des Busses dahinter weit zurücktritt”, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Zumal der Sturz des Radlers für den Fahrer des Busses unabwendbar war.
Gericht:
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.10.2010 – 13 U 46/10
Rechtsindex, Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline