Väter dürfen zu ihren leiblichen Kindern auch dann regelmäßigen Kontakt pflegen, wenn vor dem Gesetz ein anderer Mann als rechtlicher Vater gilt.
So entschied jetzt der europäische Gerichtshof für Menschenrechte ((AZ. 20578/07) und verurteilte die Bundesrepublik Deutschland zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von € 5.000,- und Strafzahlung in Höhe von 4.000,-, weil deutsche Gerichte dem leiblichen nigerianischen Vater vom Umgang mit seinen Kindern ausgeschlossen haben.