Absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle
Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Fahrern motorisierter Krankenfahrstühle, die nach dem Pflichtversicherungsgesetz zu versichern und mit einem Versicherungskennzeichen gemäß der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu versehen sind, beträgt 1,1 Promille. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden. Aktenzeichen: OLG Nürnberg, 2 St Ss 230/10