“Wird ein Hirschgeweih schuldhaft beschädigt, das seinem Eigentümer als Jagdtrophäe teuer war, so kann dieser die Reparaturkosten, allenfalls den Verkehrswert des nicht mehr instandzusetzenden Geweihs… verlangen, nicht aber die Kosten, die ihm entstehen, wenn er selbst wieder einen Hirsch erlegen wollte.”
(Az. 9 U 66/72)